Beschreibung
Die Sicherheit beginnt am Ort der Tätigkeit. Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten systematisch zu ermitteln und zu beurteilen.
Dabei müssen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse festgelegt werden. Wichtig: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass diese Beurteilung fachkundig durchgeführt werden muss. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über diese Expertise, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Was gilt als Arbeitsstätte?
Die Beurteilungspflicht erstreckt sich auf alle Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Betriebsgelände oder einer Baustelle befinden und als Arbeitsplätze vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere:
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Kernbereiche: Lager-, Maschinen- und Nebenräume.
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Infrastruktur: Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge.
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Sozialbereiche: Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) sowie Pausen- und Bereitschaftsräume.
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Sicherheitsbereiche: Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentieren, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Unsere Leistungen
Wir begleiten Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben:
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Fachkundige Begehung: Identifikation möglicher Gefährdungen direkt an Ihren Arbeitsplätzen.
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Maßnahmenplan: Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen gemäß dem Anhang der ArbStättV.
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Dokumentationsservice: Erstellung der vorgeschriebenen Unterlagen, in denen auftretende Gefährdungen und durchzuführende Maßnahmen klar benannt werden.
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Unterweisung: Schulung Ihrer Mitarbeiter bezüglich Fluchtwegen, Notausgängen und dem sicheren Verhalten in der Arbeitsstätte.