Beschreibung
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
Beurteilung
In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von:
- den Arbeitsmitteln selbst,
- der Arbeitsumgebung und
- den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Kriterien
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- die Gebrauchstauglichkeit der Arbeitsmittel einschließlich ihrer ergonomischen, sowie alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- sicherheitsrelevante Aspekte, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeits- platz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- physischen und psychischen Belastung der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeits- mitteln auftreten können,
- vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung, die bei Maßnahmen zu deren Beseitigung entstehen kann.
- Gefährdungsbeurteilung pro Arbeitsstätte
- Aufnahme der benötigten Daten ggf. vor Ort
- Gefährdungsbeurteilung in Druck- und Datenform