Beschreibung
Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ist der Schutz der Gesundheit oberstes Gebot. Gemäß § 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche, arbeitsbereichs- und biostoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Diese muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und den Beschäftigten jederzeit zur Verfügung stehen.
Eine Betriebsanweisung ist zwingend erforderlich, sobald Tätigkeiten mit Biostoffen ausgeübt werden, die über die Risikogruppe 1 hinausgehen oder sensibilisierende bzw.