Beschreibung
Explosionsschutz in Arbeitsstätten: Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
Der Explosionsschutz ist ein kritischer Bestandteil der betrieblichen Sicherheit. Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob diese bei Arbeitsprozessen entstehen bzw. freigesetzt werden können.
Besteht das Risiko einer explosionsfähigen Atmosphäre, müssen alle hiermit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter systematisch bewertet werden. Diese Dokumentation muss zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Kriterien
Bei der Beurteilung von Explosionsgefahren und Gefahrstoffen berücksichtigen wir gemeinsam mit Ihnen folgende gesetzliche Gesichtspunkte:
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Stoffeigenschaften: Analyse der gefährlichen Eigenschaften und der physikalisch-chemischen Wirkungen der Stoffe oder Zubereitungen.
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Herstellerinformationen: Auswertung der Sicherheitsdatenblätter bezüglich Gesundheitsschutz und Sicherheit.
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Exposition: Ermittlung von Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege sowie der Messergebnisse nach § 7 Abs. 8 GefStoffV.
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Substitutionsprüfung: Prüfung von Möglichkeiten, gefährliche Stoffe oder Verfahren durch sicherere Alternativen zu ersetzen.
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Verfahrenstechnik: Bewertung der Arbeitsbedingungen, der eingesetzten Arbeitsmittel sowie der vorhandenen Gefahrstoffmengen.
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Grenzwerte: Abgleich mit den aktuellen Arbeitsplatzgrenzwerten und biologischen Grenzwerten.
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Wirksamkeit: Überprüfung der Effektivität bereits ergriffener oder noch zu treffender Schutzmaßnahmen.
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Arbeitsmedizin: Einbeziehung von Erkenntnissen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.