Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsplätzen nach § 3 ArbStättV

Beschreibung

Die Sicherheit beginnt am Ort der Tätigkeit. Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten systematisch zu ermitteln und zu beurteilen.

Dabei müssen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse festgelegt werden. Wichtig: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass diese Beurteilung fachkundig durchgeführt werden muss. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über diese Expertise, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Was gilt als Arbeitsstätte?

Die Beurteilungspflicht erstreckt sich auf alle Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Betriebsgelände oder einer Baustelle befinden und als Arbeitsplätze vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Kernbereiche: Lager-, Maschinen- und Nebenräume.

  • Infrastruktur: Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge.

  • Sozialbereiche: Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) sowie Pausen- und Bereitschaftsräume.

  • Sicherheitsbereiche: Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentieren, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Unsere Leistungen

Wir begleiten Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben:

  • Fachkundige Begehung: Identifikation möglicher Gefährdungen direkt an Ihren Arbeitsplätzen.

  • Maßnahmenplan: Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen gemäß dem Anhang der ArbStättV.

  • Dokumentationsservice: Erstellung der vorgeschriebenen Unterlagen, in denen auftretende Gefährdungen und durchzuführende Maßnahmen klar benannt werden.

  • Unterweisung: Schulung Ihrer Mitarbeiter bezüglich Fluchtwegen, Notausgängen und dem sicheren Verhalten in der Arbeitsstätte.

Zielgruppe

Typische Anwender:

  • Industrie & Produktion: Absicherung von Maschinenhallen und Verkehrswegen.

  • Bauwesen: Gefährdungsbeurteilung für Baustelleneinrichtungen und Unterkünfte.

  • Öffentlicher Dienst & Verwaltung: Sicherstellung gesunder Arbeitsbedingungen in Büros und Sozialräumen.

  • Ver- & Entsorger: Beurteilung technischer Nebenräume und Betriebsstätten.

Ihr Nutzen

  • Rechtssicherheit: Erfüllung der Fachkundepflicht nach § 3 ArbStättV und Vermeidung von Bußgeldern.

  • Haftungsschutz: Lückenlose Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor Tätigkeitsbeginn.

  • Produktivität: Optimierte Arbeitsbedingungen reduzieren Ausfallzeiten und steigern die Mitarbeiterzufriedenheit.

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsplätzen nach § 3 ArbStättV

nach Arbeitsschutzgesetz ArbSchG

640,00 

Ihr Ansprechpartner

Martin Sprott

Gesundheit- und Arbeitsschutz

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