Industrieschulung an Roboteranlage – Mitarbeiter lernen Maschinenbedienung und Arbeitssicherheit in der Produktion

Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

Beschreibung

Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

 

Beurteilung

In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von:

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

 

Kriterien

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Gebrauchstauglichkeit der Arbeitsmittel einschließlich ihrer ergonomischen, sowie alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  2. sicherheitsrelevante Aspekte, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeits- platz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  3. physischen und psychischen Belastung der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeits- mitteln auftreten können,
  4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung, die bei Maßnahmen zu deren Beseitigung entstehen kann.
  • Gefährdungsbeurteilung pro Arbeitsstätte
  • Aufnahme der benötigten Daten ggf. vor Ort
  • Gefährdungsbeurteilung in Druck- und Datenform

Beurteilung

In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Kriterien

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters und alternsgerechten Gestaltung,
  2. die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  3. die physischen und psychischen Belastung der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
    auftreten können,
  4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.

Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

nach Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV

640,00  zzgl. MwSt.

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